Miete Mietvertrag Ratgeber

Kündigen Sie Ihre Wohnung immer termingerecht

Von am 11. Mai 2016
NZZ Domizil

Die Kündigung eines Mietvertrags muss strengen Regeln folgen. So sind Sie als Mieter beispielsweise verpflichtet, sich an die im Vertrag vorgegebenen Fristen zu halten. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

Wollen Sie Ihre Wohnung kündigen?

Dann sollten Sie dies unbedingt schriftlich und mit einem eingeschriebenen Brief tun. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Wann muss Ihre Kündigung den Vermieter erreichen?

Die Kündigung Ihres Mietvertrags muss termingerecht eintreffen. Es gilt nicht das Datum des Poststempels, sondern der Empfang des Kündigungsschreibens durch den Vermieter. Ein Kündigungsschreiben ist dann termingerecht zugegangen, wenn Ihr Vermieter es am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten hat. Diese wichtigen Daten und Termine sind im Normalfall Bestandteil des Mietvertrags und dort schriftlich fixiert. Schauen Sie also vor Ihrer Kündigung zunächst in Ihren Vertrag.

Folgende Termine und Daten sind im normalen Mietvertrag gewöhnlich aufgeführt:

  • Datum und evtl. exakter Zeitpunkt für den Mietbeginn: Beispiel: 1. Januar 2016 um 15.00 Uhr
  • bestimmte oder unbestimmte Mietdauer: Handelt es sich um eine bestimmte Mietdauer und beträgt diese mindestens fünf Jahre, kann die Miete indexiert werden.

Beispiel 1: Mietdauer auf unbestimmte Zeit
Beispiel 2: Mietdauer von fünf Jahren, erstmals kündbar am 31. März 2021

Die Kündigungsfrist beträgt:

  • für Wohnräume mindestens drei Monate
  • für Gewerberäume sechs Monate
  • für ein möbliertes Zimmer zwei Wochen

Es gilt der im Mietvertrag angegebene Kündigungstermin. In der Regel können Sie auf das Monatsende kündigen. Steht in Ihrem Mietvertrag kein Kündigungstermin, sind die ortsüblichen Kündigungstermine bindend.

Durch wen darf der Mietvertrag gekündigt werden?

Im Normalfall lautet der Mietvertrag auf eine Person, von der auch die Kündigung eingereicht werden muss. Nur dann, wenn mehrere Personen als Mieter unterschrieben haben, müssen alle die Kündigung unterschreiben bzw. für sich selbst fristgerecht kündigen.

Hier gibt es noch den Sonderfall der Familienwohnung: Selbst dann, wenn nur ein Ehepartner den Vertrag unterschrieben hat, müssen beide Ehepartner die Kündigung unterschreiben, damit sie wirksam wird.

Rechtliche Grundlagen des Mietvertrags:

  • VMWG
  • Mietrecht im OR
  • StGB Artikel 325

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